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Satzung Traditionsschiff „Prinz Heinrich“ e. V. -Historischer Ems-Borkum Dampfer von 1909- Präambel: Aufgrund der Herkunft des Traditionsschiffes „Prinz Heinrich“ und der mit dem Schiff verbundenen Geschichte soll es dem Verein ein Bedürfnis sein, mit der Umsetzung des nachstehenden Zwecks, im Besonderen die maritimen Verbindungen des Hafenstandortes Leer und der Ems-Dollart-Region zu verwirklichen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr: § 1 Nr. 1 Der Verein trägt den Namen Traditionsschiff „Prinz Heinrich“ – Historischer Ems-Borkum Dampfer von 1909 -. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Leer, Ostfriesland. Der Verein wurde in der Gründungsversammlung am 02.06.2003 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins: § 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Pflege des Kulturdenkmals des historischen Ems-Borkum Dampfer „Prinz Heinrich“ von 1909.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Aufbringen von finanziellen Mitteln für die Anschaffung, die Renovierung und die Instandsetzung des Traditionsschiffes, das Bestreben, die „Prinz Heinrich“ als Schiffsdenkmal zu erhalten,
Erforschung und Aufzeichnung der Geschichte des Schraubendampfers „Prinz Heinrich von 1909“ sowie der traditionellen Bäderschiffahrt in der Ems-Dollart-Region, die Einbindung der Jugend in die Vereinsziele, um hier das historische Bewußtsein für die Ems-Dollart-Schiffahrt zu bilden und zu vermitteln, Informationen der Öffentlichkeit über die Ziele des Vereins durch Vorträge und Dokumentationen, Ausstellungen von maritimen Kunstgegenständen, Aufbau eines Dokumentationszentrums: Dieses wird durch kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen an Bord, durch die Pflege seemännischer Tradition sowie durch die Förderung maritimer Verbindungen des Hafenstandortes Leer und der Ems-Dollart-Region verwirklicht.
§ 2 Nr. 2 Der Heimathafen des Traditionsschiffes „Prinz Heinrich“ ist Leer.
§ 2 Nr. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper- schaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluß aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste ge- strichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Bei- trags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge: Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind
der Vorstand,die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die rest- liche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlußfassung des Vorstands: Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegra- fisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vor- sitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrzeit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vor- sitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Zu seiner fachlichen Unterstützung und Beratung beruft der Vorstand geeignete Personen in einen Beirat.
§ 10 Mitgliederversammlung Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mit-glieder vom Vorstand unter einer Frist von drei Wochen und der Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse, gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfberichtes der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstands- mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversamm- lung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung und der Wahl bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung und die Wahl muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehr- heit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschl. des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehr- heit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Vorstandswahlen „en bloc“ sind nicht zulässig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der er- schienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die gefaßten Beschlüsse mit den ein- zelnen Abstimmungsergebnissen und die Art der Abstimmung der Wahl. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein- berufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfor- dert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver- sammlung bei einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die innerhalb der Frist eingegangenen Anträge brauchen den Mitgliedern von der Mitgliederversammlung nicht mitgeteilt zu werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 12 Kassenführung Alle Kassengeschäfte werden von dem Kassenwart im Rahmen der Vollmacht des Vorstandes geführt. Dieser hat jährlich auf der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu geben.
Die Kassenprüfer (zwei) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind. Sie haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu be- richten. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
§ 13 Vereinshaftung Der Verein haftet gegenüber juristischen oder natürlichen Personen nur in Höhe seines Vereinsvermögens.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung § 14 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversamm- lung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes be- schließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 14 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für Heimatschutz und Heimatgeschichte Leer/Ostfriesland e. V. (Heimatverein Leer), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Leer/Ostfriesland.
Leer, den
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Impressum
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